demokratisch. wertvoll. wirtschaftlich.
Unsere Bürger-Energie-Genossenschaft
Mit unserer Genossenschaft wollen wir bürgerschaftliches Engagement, klimafreundliche Energieerzeugung und wirtschaftlichen Erfolg untrennbar miteinander verbinden. Wir initiieren, finanzieren und betreiben deshalb Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien in unserer Region. Reine Gewinnmaximierung steht dabei nicht im Vordergrund.
Was uns verbindet ist unser Interesse an einer nachhaltigen Zukunft und der Wille die Energiewende aktiv mitzugestalten. Wir stehen für eine nachhaltige, saubere und dezentrale Energieversorgung, frei von Monopolen, Kartellen und Lobbyisten, politischen Abhängigkeiten und Ressourcenknappheit, die für jedermann zugänglich und erschwinglich ist. Jeder kann mitmachen und seinen Beitrag für erneuerbare, bürgernahe und klimafreundliche Energiezukunft in unserer Region leisten.
Das ganze Team nach Abschluss unserer Klausur 2024
Machen auch Sie mit.
Je stärker unsere Genossenschaft ist, desto eher werden wir unsere Ziele erreichen:
- Demokratisierung der Energiewirtschaft
- Dezentralisierung der Energieerzeugung
- Ausstieg aus der Atomenergie
- Ausbau der erneuerbaren Energielandschaft
- Förderung der Energieeinsparung und Energieeffizienz
- Ehrliche Preise und klare Strukturen
- Bürgerinnen und Bürger vor Ort an der Energiewende beteiligen
Apropos sicher: Glauben ist gut – Kontrolle ist besser
Unsere Genossenschaft wird jährlich von einem unabhängigen Prüfungsverband auf ihre Wirtschaftlichkeit hin geprüft. Bei keiner anderen Unternehmensform gibt es deshalb so wenig Insolvenzen.
Rechtsformvergleich eG vs. AG vs. GmbH
Im Unterschied zur GmbH (dort 25.000 €) oder zur Aktiengesellschaft (dort 50.000 €) muss die Genossenschaft bei ihrer Gründung kein bestimmtes Mindestkapital vorweisen, sie kann dies jedoch in der Satzung festschreiben.
Eine notarielle Beurkundung der Gründung ist nicht erforderlich. Es fallen daher im Gegensatz zur Gründung einer AG oder GmbH keine Notarkosten an. Die Genossenschaft hat aber die Aufgabe, dem zuständigen Verband und dem Registergericht den Nachweis zu erbringen, dass das aufgebrachte Eigenkapital für den verfolgten Zweck ausreichend ist.
Während bei den anderen Unternehmensformen das Stimmrecht nach dem Kapitaleinsatz ausgerichtet wird, gewährt das Genossenschaftsgesetz jedem Mitglied, unabhängig von der Kapitalbeteiligung, grundsätzlich eine Stimme. Daneben haben die Mitglieder, wie bei anderen Rechtsformen auch, ein Informationsrecht. Aufgrund der Selbstverwaltung müssen die Mitglieder einer Genossenschaft, abweichend von den Kapitalgesellschaften, den Vorstand und den Aufsichtsrat aus dem Kreis ihrer Mitglieder besetzen. Damit wird sichergestellt, dass die Förderinteressen der Mitglieder im Mittelpunkt der Geschäftspolitik bleiben. Dieser Förderzweck, auch „Förderauftrag“ genannt, ist in § 1 des Genossenschaftsgesetzes zwingend vorgesehen.